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Es darf geworben werden!

Wenig beachtet ist am 20.08.2003 das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten, mit welchem unter anderem die Bestimmungen hinsichtlich des Verbotes von E-Mail-Werbung sowie Werbung per SMS geändert und letztendlich nicht unwesentlich gelockert wurden. Vor allem im b2b Bereich.

Waren bislang sowohl Anrufe und Faxsendungen zu Werbezwecken, also auch die Werbung mittels E-Mail oder SMS ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, so sieht § 107 TKG nunmehr vor, dass die Zusendung elektronischer Post an Unternehmer auch ohne vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig ist, sofern diesem in dem E-Mail/SMS ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.

Eine Einschränkung erfährt die grundsätzliche Zulässigkeit von Werbe-E-Mails durch die Bestimmung, wonach die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung jedenfalls unzulässig ist, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. Doch das würden seriöse Unternehmen ohnehin nicht tun.

Anrufe sowie Faxsendungen zu Werbezwecken sind auch weiterhin ohne die vorherige Einwilligung des Teilnehmers generell unzulässig, auch die Zusendung von elektronischer Post - einschließlich SMS - an Verbraucher zu Zwecken der Direktwerbung ist nur bei vorheriger Genehmigung des Teilnehmers gestattet.

Eine vorherige Zustimmung der Verbraucher ist nur dann nicht notwendig, wenn der Absender die E-Mail-Adresse oder Handynummer im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen von seinem Kunden erhalten hat, die Nachricht zur Direktwerbung nur für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und der Kunde jedenfalls die Möglichkeit erhalten hat, eine derartige Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.

Also die seriöse Berwerbung der eigenen Kunden ist somit nun auch wieder möglich, ohne gleich dafür eine Klage zu riskieren.

Es bleibt allerdings abzuwarten, wie lange die nunmehrige gesetzliche Regelung tatsächlich in Kraft bleibt. Da mit dem neuen Telekommunikationsgesetz auch die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2002 umgesetzt werden sollte, diese jedoch im Gegensatz zu der derzeitigen (innerstaatlichen) Bestimmung ein grundsätzliches Verbot der E-Mail-Werbung vorsieht.

Daher sollte diese Möglichkeit der Werbung auch intensiv, aber mit Vernunft genutzt werden. Die Fachleute von Web-Success unterstützen Sie gerne dabei. Von der Findung der richtigen Werbestrategie bis zur reibungslosen technischen Umsetzung.



by successteam

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